Abrechnungsverfahren

Der privat Versicherte muss dem Versicherer die entstandenen Aufwendungen anhand von Rechnungsbelegen nachweisen.

Ärzte und Zahnärzte rechnen ihre Leistungen nach den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und GOZ) ab. In den meisten Fällen ist die Erstattung auf die Höchstsätze dieser Gebührenordnungen beschränkt. Nur in Sonderbereichen – falls vertraglich vereinbart - wird in medizinisch begründeten Fällen auch für Honorare geleistet, die die Höchstsätze überschreiten.

Vertragspartner

Grundsätzlich ist der Patient der Vertragspartner des Arztes und hat für die fristgerechte Bezahlung von Honorarforderungen des Arztes zu sorgen. Die Versicherer sind jedoch in der Regel bereit, auch unbezahlte Rechnungen zu regulieren. Ärzte wiederum wissen um diesen Umstand der Rechnungseinreichung und geben dem Patienten in der Regel Zeit mit der Bezahlung, bis der Patient das Geld von seiner Versicherung erhalten hat.

Kostenerstattungsprinzip

Die private Krankenversicherung gewährt ihre Leistungen nach dem Kostenerstattungsprinzip. Auf Grund des Behandlungsvertrages stellt ihm der Arzt eine Rechnung aus, die u.a. die genaue Diagnose, die einzelnen ärztlichen Maßnahmen und den Rechnungsbetrag enthalten muss.

Der Versicherte reicht, ggf. nach Vorprüfung, die Rechnung seinem Versicherungsunternehmen ein, das die Versicherungsleistung an ihn auszahlt.

Der Versicherte überweist dann den Rechnungsbetrag an seinen Arzt.